Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wellnessmesse Hanau 2006


§ 1 Vertragsschluß

1. Mit Unterzeichnung des individuellen Angebotes durch den Aussteller und Übersendung an den Veranstalter kommt der Vertrag zustande.

2. Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Aussteller aus sachlichen oder konzeptionellen Gründen auszuschließen. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf einen Ausstellungsplatz, falls die Räumlichkeiten und Raumaufteilung dies nicht zulassen.


§ 2 Vertragsgegenstand

1. Der Aussteller erhält den Ausstellungsstand gemäß dem ihm übermittelten individuellen Angebot.

Weitere Dienstleistungen wie Strom, Dekoration, Miet-und Hostessenservice müssen gesondert bestellt werden. Sämtliche Dienstleistungen sind im „Serviceheft für Aussteller“ des Veranstalters, Stand 2006, aufgeführt.

2. Die Preise bestimmen sich nach dem individuellen Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Der Veranstalter behält sich eine Umgruppierung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nach Verfügbarkeit vor.

4. Der Veranstalter behält sich eine Abänderung des geplanten Rahmenprogramms sowohl in zeitlicher wie inhaltlicher Abfolge vor.


§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt in voller Höhe und ohne Abzüge zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Mieten mehrere Aussteller einen Stand, so haftet jeder der Mieter als Gesamtschuldner


§ 4 Nutzungsbestimmungen

Für sämtliche Nutzungen gelten die Hausordnung der Congress Park Hanau GmbH, die allg. Brand- und Sicherheitsbestimmungen sowie die unter www.wellness-messe-hanau.de oder in Druckform erhältliche Broschüre „Serviceheft für Aussteller“ des Veranstalters.

Dies betrifft insbesondere den Aufbau und Gestaltung des Standes, Werbung, Musikwiedergabe, Gastronomie, Gefahrstoffe, Dekoration, Reinigung, etc.


§ 5 Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Messe zu belegen und besetzt zu halten.

Die Reinigung des eigenen Standes muß der Aussteller vor Beginn und nach Ende eines jeden Messetages selbst vornehmen. Müll ist nach den örtlichen Entsorgungsvorschriften zu entsorgen (siehe auch „Serviceheft für Aussteller“).

Der Aussteller ist für die Bewachung seines Standes allein zuständig und verantwortlich. Eine gesonderte Bewachung kann bestellt werden (siehe „Serviceheft für Aussteller“).


§ 6 Versicherungen & Genehmigungen

Der Aussteller ist selbst verantwortlich für den Abschluß von Versicherungen für seinen Stand und seine Tätigkeit.

Der Aussteller hat unaufgefordert alle für seine Ausstellungszwecke notwendigen Genehmigungen einzuholen und Nutzungsentgelte (z.B: GEMA) zu zahlen.


§ 7 Auf- und Abbau

Die Auf- und Abbauzeiten sind im „Serviceheft für Aussteller“ geregelt und genau einzuhalten.

Sollte ein Stand nicht oder zu spät aufgebaut werden, entbindet dies nicht von den Zahlungsverpflichtungen.

Der Veranstalter ist berechtigt, einen Stand, mit dessen Aufbau bis zum 6.5.06 bis 8:30 Uhr nicht begonnen wurde, mit einem anderen Aussteller zu belegen.

Mit dem Abbau der Stände muß bis zur Beendigung der Messe abgewartet werden. Sollte hiergegen verstoßen werden, muß eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete gezahlt werden.

Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des vom Veranstalter gestellten Materials und der Messestände haftet der Aussteller. Die Messe- und Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin gemäß dem „Serviceheft für Aussteller“ zurückzugeben.


§ 8 Untervermietung

Dem Aussteller ist ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet, den Stand unterzuvermieten oder an Dritte weiterzuverkaufen.


§ 9 Rücktritt

Sollte aus dringendem Grund dem Aussteller die Teilnahme an der Messe unmöglich sein, so kann er bis zu 2 Monaten vor Beginn der Messe seine Teilnahme absagen. Er hat in diesem Fall 50 % des Rechnungsbetrages als Kostenentschädigung sowie die bereits für den Veranstalter entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu tragen.

Bei Stornierungen bis zu 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn werden Stornogebühren in Höhe von 90 % des Rechnungsbetrages fällig. Bei späteren Stornierungen wird das volle Veranstaltungsentgelt erhoben.


§ 10 Änderungen, höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die die Abhaltung der Messe unmöglich machen, und nicht von dem Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Messe zu verkürzen, abzusagen oder an einem anderen Ort durchzuführen.

Ein solcher Fall berechtigt zu Schadensersatz im Fall von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln bis in Höhe der Mietkosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.


§ 11 Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Messegelände aus. Zusätzlich zur Hausordnung des Congress Park Hanau kann der Veranstalter eine Hausordnung erlassen.

Die Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen die Messehalle und das Gelände erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen die Halle bis spätestens 1 Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben; Übernachtungen auf dem Messegelände sind verboten.


§ 12 Verwirkungsklausel

Ansprüche gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Ende der Messe schriftlich geltend gemacht wurden, sind verwirkt.


§ 13 Erfüllungsort- und Gerichtsstand

Erfüllungsort- und Gerichtsstand ist Hanau am Main.


§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine wirksame Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

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WELLNESSMESSE-HANAU - 6./7.Mai 2006 - Congress Park Hanau  
 
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